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Neuer Steuervorteil 2021:Große Steuerersparnis auf Grund kluger IT-Modernisierung!

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In Zeiten fortschreitender Digitalisierung ist eine zeitgemäße und performante IT-Infrastruktur das Rückgrat eines jeden Unternehmens. Auf Grund neuer Abschreibungsregeln des Bundesfinanzministeriums wird die Anschaffung und Einführung definierter digitaler Wirtschaftsgüter von jetzt an vereinfacht.

Ob Desktop-Computer, Notebooks, Drucker, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte oder betriebswirtschaftliche Softwaresysteme: Eine performante IT-Infrastruktur ist wesentlich für die gelungene Digitalisierung – und letztlich für den Erfolg eines Unternehmens.

Dennoch können IT-Systeme, betriebliche Anwendungsprogramme und Peripheriegeräte, wenn sie nicht ordnungsgemäß implementiert oder längst veraltet sind, extreme Schwierigkeiten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Effizienz, Verbindung und speziell der IT-Sicherheit herbeiführen.

Der Rat lautet daher: IT-Modernisierung!

Als Impuls für die Investition in moderne digitale Wirtschaftsgüter hat das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 für alle Firmen einen steuerlichen Vorteil geschaffen:

Ab sofort wird die alte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung von grundsätzlich drei bis fünf Jahren auf ein Jahr verkürzt.

Digitale Wirtschaftsgüter unbegrenzt direkt abschreiben!

Auf Grund dieser Neugestaltung können Firmen ab sofort die Anschaffungskosten spezieller digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ganz absetzen. Dadurch wird nicht nur ihre Steuerbelastung im Anschaffungsjahr minimiert, sondern auch ihre Liquidation verbessert.

Ebendieser aktuelle BMF-Erlass findet erstmals Verwendung für sämtliche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Des Weiteren gibt es für Betriebe zudem die Option, auch Restbuchwerte aus den Vorjahren, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, im Jahr 2021 voll abzuschreiben oder diese weiterhin über die Restnutzungsdauer zu verteilen.

Mit Hightech nicht alleine Steuern ersparen!

Prinzipiell sorgt das perfekte Zusammenspiel aller IT-Komponenten wie Computerhardware, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware für mehr Konnektivität, Produktivität und IT-Sicherheit.

Wegen der neuen Abschreibungsregeln ist spätestens jetzt der richtige Moment gekommen, in eine zeitgemäße, agile, skalierbare und vor allem verlässliche IT-Infrastruktur zu investieren.

Entsprechend dem BMF-Erlass beinhaltet der Begriff „Computerhardware“ besonders folgende digitale Wirtschaftsgüter:

  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer, wie z. B. Tablet, Slate-Computer oder mobiler Thin-Client
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • Mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • Externes Netzteil
  • Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
  • externen Speicher wie z. B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
  • Ausgabegeräten wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computerbildschirm oder Display
  • Drucker wie z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker

Als Software gelten nach dem BMF-Erlass Betriebs- und Anwenderprogramm zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Hierzu zählen neben Standardanwendungen auch exklusiv angefertigte Programme, wie z. B.

  • ERP-Software
  • Software für Warenwirtschaftssysteme und
  • sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Das BMF-Schreiben auf einem Blick:

Da digitale Wirtschaftsgüter wie Desktop-PCs, Notebooks, Drucker, Standardanwendungen und Individualsoftware den Kernbereich der Digitalisierung prägen und gleichzeitig infolge des raschen technischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel unterliegen, hat das Bundesfinanzministerium, die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die tatsächlichen Gegegebenheiten angepasst.

Grundsätzlich lässt sich der BMF-Erlass wie folgt zusammenfassen:

  • Die Nutzungsdauer besonderer digitaler Wirtschaftsgüter wurde von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
  • Betriebe können ab sofort die Anschaffungskosten besonderer digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett abschreiben.
  • Der Begriff Computerhardware inkludiert hierbei insbesondere Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, externe Speicher und Peripheriegeräte.
  • Als Software gelten Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
  • Die Neuregelung gilt – rückwirkend – für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 und Restbuchwerte aus den Vorjahren.

Ein hervorragender Moment für die IT-Modernisierung

In Zeiten fortschreitender Digitalisierung mit all ihren sich ständig verändernden Anforderungen ist eine Optimierung oder gar ein (Neu-) Aufbau der IT-Infrastruktur zentral, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes zu sichern.

Entsprechend der gegenwärtigen Studie „IT-Modernisierung 2021“ von IDG Research Services haben bereits rund 60 Prozent der Firmen ihre Anwendungen und Abläufe in sehr großem Ausmaß modernisiert. 55 % der Betriebe beginnen IT-Modernisierungsprojekte, auf Grund von veränderten Geschäftsanforderungen, die mit den existierenden Systemen nicht mehr realisiert werden können. Hinzu kommt, dass durch den Einsatz von älteren Anwendungsprogrammen die Gefahren in Betrachtung auf Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit steigen.

Da eine zeitgemäße und leistungsfähige IT-Landschaft maßgeblich zum Erfolg eines Betriebes beiträgt, ist es allerhöchste Zeit, dass Unternehmen ihre IT-Infrastruktur mit modernen digitalen Wirtschaftsgütern modernisieren.

Möchten auch Sie von einer zukunftsfähigen IT-Landschaft profitieren und zeitgleich Steuern sparen? Wir beraten Sie gerne dazu. Sprechen Sie uns an.