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Neuer Steuervorteil 2021: Große Steuerersparnis auf Grund kluger IT-Modernisierung!

Mit der fortschreitenden Digitalisierung wird eine zeitgemäße, leistungsfähige IT-Infrastruktur zum Rückgrat jedes Unternehmens. Neue Abschreibungsregeln des Bundesfinanzministeriums machen es jetzt leichter, bestimmte digitale Wirtschaftsgüter anzuschaffen und einzuführen.

Veröffentlicht: Aktualisiert: 24. Juni 2024 4 Min. Lesezeit
Neuer Steuervorteil 2021: Große Steuerersparnis auf Grund kluger IT-Modernisierung!

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Von Desktop-Computern und Notebooks über Drucker und externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte bis zu betriebswirtschaftlichen Softwaresystemen: Eine leistungsfähige IT-Infrastruktur ist die Voraussetzung für eine gelungene Digitalisierung und damit für den Erfolg eines Unternehmens.

Veraltete oder nicht ordnungsgemäß eingerichtete IT-Systeme, Anwendungsprogramme und Peripheriegeräte verursachen dagegen große Probleme bei Leistung, Effizienz und Verbindung und vor allem bei der IT-Sicherheit.

Jetzt lohnt sich die IT-Modernisierung

Um Investitionen in moderne digitale Wirtschaftsgüter anzuregen, hat das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 einen steuerlichen Vorteil für alle Firmen geschaffen.

Die bisherige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung sinkt ab sofort von grundsätzlich drei bis fünf Jahren auf ein Jahr.

Digitale Wirtschaftsgüter lassen sich unbegrenzt und sofort abschreiben

Durch die Neuregelung können Firmen die Anschaffungskosten bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter ab sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig absetzen. Das senkt die Steuerlast im Anschaffungsjahr und verbessert die Liquidität.

Der aktuelle BMF-Erlass gilt erstmals für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Außerdem können Betriebe Restbuchwerte aus den Vorjahren, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, im Jahr 2021 voll abschreiben oder weiter über die Restnutzungsdauer verteilen.

Moderne Technik spart mehr als nur Steuern

Wenn alle IT-Komponenten wie Computerhardware, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware gut zusammenspielen, steigen Konnektivität, Produktivität und IT-Sicherheit.

Mit den neuen Abschreibungsregeln ist spätestens jetzt der richtige Zeitpunkt, in eine zeitgemäße, agile, skalierbare und vor allem verlässliche IT-Infrastruktur zu investieren.

Nach dem BMF-Erlass umfasst der Begriff „Computerhardware“ vor allem diese digitalen Wirtschaftsgüter:

  • Desktop-Computer

  • Notebook-Computer, wie z. B. Tablet, Slate-Computer oder mobiler Thin-Client

  • Desktop-Thin-Client

  • Workstation

  • Mobile Workstation

  • Small-Scale-Server

  • Dockingstation

  • Externes Netzteil

  • Peripheriegeräte, darunter Eingabegeräte wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset

  • externe Speicher wie z. B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer

  • Ausgabegeräte wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computerbildschirm oder Display

  • Drucker wie z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker

Als Software gelten nach dem BMF-Erlass Betriebs- und Anwenderprogramme zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu zählen neben Standardanwendungen auch individuell entwickelte Programme, zum Beispiel

  • ERP-Software

  • Software für Warenwirtschaftssysteme und

  • sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Das BMF-Schreiben passt die Nutzungsdauer an die heutige Technik an

Digitale Wirtschaftsgüter wie Desktop-PCs, Notebooks, Drucker, Standardanwendungen und Individualsoftware prägen den Kern der Digitalisierung. Durch den raschen technischen Fortschritt wandeln sie sich immer schneller. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die heutigen Gegebenheiten angepasst.

Im Einzelnen regelt der BMF-Erlass Folgendes:

  • Die Nutzungsdauer besonderer digitaler Wirtschaftsgüter wurde von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.

  • Betriebe können ab sofort die Anschaffungskosten besonderer digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett abschreiben.

  • Der Begriff Computerhardware umfasst dabei vor allem Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, externe Speicher und Peripheriegeräte.

  • Als Software gelten Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.

  • Die Neuregelung gilt rückwirkend für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 und für Restbuchwerte aus den Vorjahren.

Für die IT-Modernisierung ist jetzt ein guter Zeitpunkt

Die Anforderungen der Digitalisierung ändern sich ständig. Wer seinen Betrieb zukunfts- und wettbewerbsfähig halten will, muss die IT-Infrastruktur verbessern oder sogar neu aufbauen.

Laut der aktuellen Studie „IT-Modernisierung 2021“ von IDG Research Services haben bereits rund 60 Prozent der Firmen ihre Anwendungen und Abläufe in sehr großem Umfang modernisiert. 55 % der Betriebe starten IT-Modernisierungsprojekte, weil sich ihre Geschäftsanforderungen geändert haben und die vorhandenen Systeme sie nicht mehr erfüllen. Dazu kommt, dass ältere Anwendungsprogramme die Risiken bei Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit erhöhen.

Eine zeitgemäße und leistungsfähige IT-Landschaft hat großen Anteil am Erfolg eines Betriebes. Nutzen Sie die neuen Abschreibungsregeln und erneuern Sie Ihre IT-Infrastruktur jetzt mit modernen digitalen Wirtschaftsgütern.

Wenn Sie Ihre IT-Landschaft zukunftsfähig machen und dabei Steuern sparen möchten, beraten wir Sie gern.

Sprechen Sie uns an.

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