Allgemeine Geschäftsbedingungen der aconitas GmbH

§ 1   Anwendungsbereich

(1) Die aconitas GmbH (im Folgenden „aconitas“) bietet ihren Kunden verschiedene Leistungen an, insbesondere
(a) die Nutzung verschiedener Software-Produkte (im Folgenden insgesamt als „Software“ bezeichnet) im Rahmen eines „Application Service Providing“ oder „Software as a Service“ über das Internet;
(b) die Bereitstellung von Server-Kapazitäten für das Hosting eigener Internet-Dienste des Kunden;
(c) die Registrierung und Verwaltung von Internet-Domains;
(d) die Unterbringung von Hardware des Kunden im Rechenzentrum von aconitas und deren Anbindung an das Internet („Colocation“);
(e) die Wartung von Hardware und/oder Software des Kunden einschließlich Monitoring und/oder
(f) die Erbringung allgemeiner IT-Dienstleistungen.

Alle Verträge zwischen aconitas und dem Kunden über solche Leistungen richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen im jeweiligen Angebot von aconitas und ergänzend nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn aconitas einen Auftrag des Kunden annimmt, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind und aconitas dem nicht widerspricht.

(3) aconitas erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden.

§ 2 Leistungserbringung durch aconitas


(1) Der konkrete Umfang der Leistungspflichten ist im Angebot von aconitas definiert.

(2) Verbindliche Termine für die Erbringung von Leistungen durch aconitas bedürfen der Schriftform. Hinsichtlich unverbindlicher Termine gerät aconitas nur durch eine schriftliche Mahnung des Kunden in Verzug, die der Kunde frühestens zwei Wochen nach Ablauf des unverbindlichen Termins aussprechen darf.

(3) Der Kunde darf die von aconitas zur Nutzung bereitgestellten Leistungen nur selbst nutzen oder durch Mitarbeiter seines Unternehmens nutzen lassen. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte und/oder die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag mit aconitas ist nur mit schriftlicher Zustimmung von aconitas möglich.

(4) aconitas ist berechtigt, bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten.


§ 3 Besondere Bestimmungen für Application Service Providing / Software as a Service


(1) aconitas ermöglicht dem Kunden im Rahmen eines „Application Service Providing“ zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des Vertrages die Nutzung der vom Kunden jeweils bestellten Software einschließlich ggf. vereinbarter Zusatzprodukte. Das Nutzungsrecht des Kunden an der Software ist nicht ausschließlich, weder übertragbare noch unter-lizenzierbar und auf die Nutzung entsprechend der Bedienungsanleitung des jeweiligen Software-Herstellers beschränkt.

(2) Der Software wird von aconitas bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit auf Servern von aconitas zur Nutzung bereitgestellt(„Application Service Providing“ oder „Software as a Service“). Die Nutzung erfolgt über das Internet durch die von der jeweiligen Software bereitgestellten Standard-Schnittstellen, im Übrigen durch marktübliche Internet-Browser (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(3) Die Einsatzmöglichkeit der Software für bestimmte vom Kunden gewünschte Zwecke und/oder die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele durch den Einsatz der Software schuldet aconitas nur, soweit dies im Angebot ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Die Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Software sind im Angebot beschrieben. Bei Unklarheiten über den Umfang der vertraglich vereinbarten Eigenschaften gelten im Zweifel die in der Leistungsbeschreibung und der Bedienungsanleitung des jeweiligen Software-Herstellers beschriebenen Eigenschaften als vereinbart. Die interne technische Umsetzung der vereinbarten Eigenschaften der Software liegt im Ermessen von aconitas bzw. des Software-Herstellers und kann während der Vertragslaufzeit verändert werden (z.B. um die Sicherheit, Stabilität oder Geschwindigkeit der Software zu verbessern).

(5) Wenn aconitas bzw. der jeweilige Software-Hersteller während der Laufzeit des Vertrages die Technologie der Software zur Anpassung an technische oder wirtschaftliche Marktveränderungen funktionell weiterentwickelt, kann aconitas die vom Kunden genutzten Software mit Zustimmung des Kunden durch die neue Version ersetzen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn (i) aconitas den Einsatz der neuen Version und die darin enthaltenen Änderungen dem Kunden mit angemessener Frist (im Regelfall 14 Tage) vorab schriftlich oder per E-Mail ankündigt und (ii) der Kunde der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird aconitas auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. aconitas ist nicht verpflichtet, dem Kunden eventuelle neue Versionen der Software auf diese Weise anzubieten.

(6) Die Software (gleich ob im Quell-Code oder in ausführbarer Form) wird nicht an den Kunden übergeben, sondern ausschließlich von aconitas zur Nutzung über das Internet bereitgehalten.

(7) Alle dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte (insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte) an der Software verbleiben bei aconitas und dem jeweiligen Software-Hersteller.


§ 4 Besondere Bestimmungen für Hardware-Wartung


(1) Soweit eine Hardware-Wartung durch aconitas vereinbart ist, wird aconitas für die von der Wartung umfassten Geräte an den vereinbarten Gerätestandorten folgende Leistungen erbringen:
(a) Terminabstimmung mit Endanwendern;
(b) Durchführen von Funktionstests;
(c) Instandhaltungsmaßnahmen zur vorbeugenden Vermeidung von Störungen;
(d) Reparatur oder Austausch von defekten Geräten;
(e) Geltendmachung einschlägiger Hersteller-Garantien im Namen des Kunden und deren Abwicklung.

(2) Eine Erfolgshaftung von aconitas für die Beseitigung auftretender Störungen besteht nur, soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Ohne solche Vereinbarung ist aconitas nur verpflichtet, sich um die Beseitigung von Störungen zu bemühen.

(3) Soweit die Parteien für den Fall einer Störung bestimmte Reaktionszeiten vereinbaren, ist aconitas verpflichtet, innerhalb dieser Reaktionszeiten ab dem Eingang einer nachvollziehbaren Störungsmeldung bei aconitas mit der Störungsbeseitigung zu beginnen. Falls die Parteien darüber hinaus ausdrücklich und schriftlich bestimmte Fehlerbeseitigungzeiten vereinbaren, ist aconitas verpflichtet, innerhalb dieser Fehlerbeseitigungzeiten ab dem Eingang einer nachvollziehbaren Störungsmeldung bei aconitas die Störung zu beseitigen.

(4) Die von aconitas geschuldete und durch die pauschale Wartungsgebühr abgedeckte Leistung beschränkt sich auf die entsprechenden Arbeitsleistungen. Soweit erforderliche Ersatzteile oder Austauschgeräte nicht vom Kunden selbst oder im Rahmen einer Herstellergarantie vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellt werden, wird aconitas diese Ersatzteile bzw. Ersatzgeräte im Namen und auf Rechnung des Kunden beschaffen und dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.

(5) Die Überprüfung und der Austausch von Verbrauchsmaterialen durch aconitas sind nicht Gegenstand der von aconitas geschuldeten und durch die pauschale Wartungsgebühr abgedeckten Hardware-Wartung.

(6) Im Rahmen der pauschalen Wartungsgebühr schuldet aconitas nicht die Behebung oder Bearbeitung von Störungen, die
(a) nicht auf hardwareseitige Fehler zurückzuführen sind (insbesondere Softwarefehler, falsche Treiber oder Anwendungsfehler);
(b) durch die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, bestimmungswidrigen Gebrauch oder unsachgemäße Behandlung eines Geräts entstehen,
(c) aus Modifikationen eines Geräts und/oder seiner Betriebsumgebung resultieren, die ohne die vorherige Zustimmung von aconitas vorgenommen wurden,
(d) auf Eingriffe des Kunden in das Gerät oder auf die Verbindung des Geräts mit anderen Geräten ohne die vorherige Zustimmung von aconitas zurückzuführen sind, oder
(e) auf Gewalteinwirkung zurückzuführen sind.

(7) Will der Kunde den Standort eines gewarteten Geräts ändern und kann durch diese Änderung ein zusätzlicher Aufwand für aconitas entstehen, so kann aconitas eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Die Veränderung des Standorts darf erst erfolgen, wenn sich die Parteien auf die damit eventuell verbundene Anpassung der Vergütung verständigt und diese sowie den neuen Standort in einem geänderten Wartungsschein dokumentiert haben.

(8) Der Kunde muss aconitas auf eigene Kosten alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und sonstigen Unterstützungsleistungen rechtzeitig zur Verfügung stellen, insbesondere
(a) ausreichende Räumlichkeiten auf dem Betriebsgelände des Kunden;
(b) Arbeitsplätze mit Tisch und Stuhl in ausreichender Anzahl;
(c) Telefon;
(d) Arbeitsplatzcomputer mit der nötigen Software mit Systemzugang;
(e) Parkplätze auf dem Firmengelände des Kunden in ausreichender Anzahl;
(f) Zutritt auf das Betriebsgelände des Kunden mit Fahrzeugen, in denen sich erforderliche Ersatzteile befinden.


§ 5 Service Level für die Erbringung oder Bereitstellung der Leistungen


(1) Es gelten die im Angebot definierten Service Level für die Erbringung oder Bereitstellung der Leistungen durch aconitas. Die vereinbarte durchschnittliche Verfügbarkeit der Leistungen bezieht sich auf das Monatsmittel eines Kalendermonats. Soweit zur Verfügbarkeit nichts anderweitig vereinbart wurde erbringt aconitas die Leistung mit einer Verfügbarkeit von 99 % bezogen auf das Jahresmittel.

(2) Verzögerungen oder Übermittlungsprobleme im öffentlichen Internet bleiben bei der Bestimmung durchschnittlicher Verfügbarkeiten außer Betracht, d.h. maßgeblich ist die Verfügbarkeit der Leistungen am Ort der Anbindung von aconitas an das öffentliche Internet.

(3) Geplante und dem Kunden mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Werktagen im Voraus angekündigte Ausfallzeiten im Zeitfenster zwischen 20.00 und 05.00 Uhr (Montag-Freitag) bzw. am Wochenende (Freitag 20.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr), die durch erforderliche Wartungsarbeiten oder Software-Updates bedingt sind, werden nicht als Zeiten fehlender Verfügbarkeit im Sinne der vereinbarten Service Level gezählt.


§ 6 Abnahme der Leistungen von aconitas


(1) Der Kunde hat die von aconitas bereitgestellten vertragsgemäßen Leistungen abzunehmen. aconitas teilt dem Kunden mit, sobald die von aconitas geschuldeten Leistungen erbracht oder die von aconitas bereitzustellenden Leistungen betriebsbereit sind („Bereitstellung“). Die Abnahme durch den Kunden soll in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab der Bereitstellung erfolgen.

(2) Bei der Abnahme überprüft der Kunde durch angemessene und praxisnahe Abnahmetests, ob die vereinbarten Eigenschaften und Leistungsparameter vorhanden sind. Eventuelle Mängel sind vom
Kunden in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll nachvollziehbar zu dokumentieren. Sind die von aconitas erbrachten bzw. dem Kunden zur Nutzung bereitgestellten Leistungen frei von wesentlichen Mängeln, so hat der Kunde im Abnahmeprotokoll schriftlich die Abnahme bzw. Teilabnahme zu erklären.

(3) Ergibt die Abnahmeprüfung wesentliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen, so dass die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen nicht gegeben oder schwerwiegend beeinträchtigt ist („wesentliche Mängel“), kann der Kunde die Abnahme verweigern und aconitas eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur vertragsgemäßen Leistungserbringung setzen. Nach erneuter Bereitstellung durch aconitas findet eine erneute Abnahmeprüfung gemäß dieser Regelung statt. Weist die Leistung von aconitas auch bei dieser Abnahmeprüfung wesentliche Mängel auf, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(4) Unwesentliche Mängel, die nicht unter vorstehenden Absatz (3) fallen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind Gegenstand der Mängelbeseitigung.

(5) Änderungswünsche des Kunden berechtigen ebenfalls nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern können zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien werden. Ein Änderungswunsch liegt vor, wenn die Tauglichkeit der erbrachten oder zur Nutzung bereitgestellten Leistung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt ist.

(6) Nimmt der Kunde eine mangelhafte Leistung von aconitas ab, obwohl er Mängel kennt, so kann er wegen dieser Mängel nur dann Rechte geltend machen, wenn die Mängel in nachvollziehbarer Weise im schriftlichen Abnahmeprotokoll dokumentiert sind.

(7) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde die erbrachte oder zur Nutzung bereitgestellte Leistung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen produktiv nutzt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Bereitstellung wie in Absatz (3) beschrieben verweigert wird.


§ 7 Rechte bei Mängeln


(1) Falls eine von aconitas erbrachte oder zur Nutzung bereitgestellte Leistung nach der Abnahme einen nicht nur unerheblichen Mangel aufweist, wird aconitas unverzüglich mit der Prüfung und Behebung dieses Mangels beginnen und ihn innerhalb angemessener Zeit beseitigen. Wenn die Beseitigung des Mangels fehlschlägt, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. Im Fall von wesentlichen Mängeln kann der Kunde außerdem schriftlich eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Abhilfe bestimmen, nach deren erfolglosen Ablauf er zum Rücktritt oder zur außerordentlich Kündigung des Vertrages berechtigt ist.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel sowie deren Auswirkungen und exakte Umstände (z.B. Fehlerbeispiele, Daten) unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an aconitas zu melden. Der Kunde gewährt aconitas zur Mängelbeseitigung Einsicht in alle hierfür erforderlichen Informationen.

(3) aconitas ist berechtigt, den Mangel zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit der von aconitas erbrachten oder zur Nutzung bereitgestellten Leistung dadurch nicht erheblich leidet.

(4) Soweit auf die Leistungen von aconitas Mietrecht anzuwenden ist, gelten folgende Besonderheiten:
(a) Für bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorhandene aber nicht im schriftlichen Abnahmeprotokoll aufgeführte Mängel besteht kein Recht zur Minderung der Vergütung nach § 536 BGB. Bei sonstigen Mängeln besteht das Recht zur Minderung der Vergütung nach § 536 BGB nur, soweit diese von aconitas anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Recht des Kunden zur Herabsetzung der Vergütung nach fehlgeschlagener Mangelbeseitigung gemäß Absatz (1) bleibt unberührt.
(b) Die verschuldensunabhängige Haftung von aconitas für anfänglich vorhandene Mängel gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen.

(5) Ist ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht aconitas zuzurechnen oder liegt gar kein Mangel vor, so stellt aconitas dem Kunden die in Zusammenhang mit der Mangelmeldung angefallenen Analyse-, Behebungs- und Wartungsarbeiten zu den jeweils gültigen üblichen Stundensätzen von aconitas in Rechnung.

(6) Soweit der Zugriff auf die Leistungen von aconitas über das Internet erfolgt, kann dies kann zu Einschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen führen, die in der Natur elektronischer Kommunikationsmedien und außerhalb des Verantwortungsbereichs von aconitas liegen. aconitas trifft keine Verantwortung für Mängel, Einschränkungen oder anderer Schäden infolge solcher Probleme im Bereich des öffentlichen Internets.


§ 8 Rechtmäßige Nutzung der bereitgestellten Leistungen durch den Kunden, Spam-Verbot


(1) Die Nutzung der von aconitas bereitgestellten Leistungen durch den Kunden darf keine Rechte Dritter verletzen und darf nicht dazu geeignet sein, die Funktionsfähigkeit oder Stabilität des Internet oder seiner Teile zu gefährden.

(2) Soweit der Kunde die von aconitas bereitgestellten Leistungen für die Speicherung oder Verarbeitung von Daten, Texten, Datenbankinhalten, Grafiken, Musik oder sonstigen Inhalten (insgesamt „Inhalte“) nutzt, ist ausschließlich der Kunde für die Rechtmäßigkeit dieser Inhalte bzw. ihrer Speicherung oder Verarbeitung verantwortlich.

(3) Der Kunde stellt aconitas von allen Ansprüchen frei, die Dritte (einschließlich staatliche Stellen) gegenüber aconitas mit der Begründung geltend machen, dass ein Inhalt des Kunden oder die Nutzung der von aconitas bereitgestellten Leistungen durch den Kunden rechtsverletzend ist. Voraussetzung für die Freistellung nach diesem Absatz ist, dass aconitas den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert und die Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen in Abstimmung mit dem Kunden erfolgen. Der Freistellungsanspruch besteht unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Kunden.

(4) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, darf der Kunde mit einer von aconitas zur Nutzung überlassenen IT-Infrastruktur innerhalb von 60 Minuten höchstens 500 E-Mails verschicken. Die Größe einer einzelnen E-Mail darf 50 MB nicht übersteigen.

(5) Bis zur Klärung oder Beseitigung eines möglichen Verstoßes gegen die Regelungen dieses § 8 ist aconitas berechtigt, den Zugang des Kunden zu den von aconitas bereitgestellten Leistungen
und/oder deren Abrufbarkeit im Internet vorübergehend zu sperren. Der Kunde bleibt während dieser Sperrung verpflichtet, die vereinbarten Monatsentgelte zu zahlen.


§ 9 Zahlungsbedingungen und Verzugsfolgen


(1) Soweit einmalige Entgelte für die Einrichtung, Inbetriebnahme oder Freischaltung bestimmter Leistungen für den Kunden vereinbart sind, werden diese mit Auftragserteilung fällig.

(2) Soweit laufende Entgelte für die von aconitas erbrachten oder zur Nutzung bereitgestellten Leistungen vereinbart sind („Monatsentgelte“), sind diese jeweils kalendermonatlich im Voraus zu zahlen.

(3) Alle weiteren Vergütungen werden 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(4) aconitas ist berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise jeweils nach Ablauf von mindestens 12 Monaten seit dem Wirksamwerden der letzten Preisänderung zu erhöhen oder zu reduzieren. Die geänderten Preise werden wirksam, wenn (i) aconitas sie dem Kunden mindestens einen Monat vorab schriftlich oder per E-Mail ankündigt und (ii) der Kunde ihnen nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Preisänderung wird aconitas auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen.

(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich ggf. anfallender Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(6) Ein Aufrechnungsrecht steht den Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu.

(7) Im Falle des Zahlungsverzugs ist aconitas berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend einzustellen, sofern der Kunde zuvor schriftlich oder per E-Mail gemahnt und die Sperrung in der Mahnung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen angedroht wurde. Der Kunde bleibt während dieser Sperrung verpflichtet, die vereinbarten Monatsentgelte zu zahlen.


§ 10 Laufzeit und Kündigung


(1) Die Laufzeit des Vertrages ist, sofern nicht anders vereinbart, unbefristet.

(2) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist für jedes zwischen aconitas und dem Kunden gesondert vereinbarte Leistungspaket jeweils drei Monate zum Monatsende mit einer Mindest-Vertragslaufzeit von 12 Monate ab der erstmaligen Bereitstellung des von der Kündigung betroffenen Leistungspakets.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Kündigungen haben schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Außerordentliche Kündigungen können nur auf solche Gründe gestützt werden, die spätestens mit der Kündigungserklärung der anderen Partei schriftlich oder per E-Mail dargelegt werden.


§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkung


(1) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet aconitas nur dann, wenn diese auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht.

(2) In den Fällen des Absatz 1 sowie bei Schäden, die auf grob fahrlässiges Verhalten eines einfachen Erfüllungsgehilfen (also nicht eines leitenden Angestellten oder Organs) zurückzuführen sind, ist die Haftung von aconitas auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) In den von Absatz 2 erfassten Fällen ist die Haftung von aconitas für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn vollständig ausgeschlossen.

(4) In den von Absatz 2 erfassten Fällen ist die gesamte Haftung von aconitas für alle in einem Kalenderjahr anfallenden Schadensfälle auf einen Höchstbetrag begrenzt, welcher der Nettovergütung von aconitas entspricht, die vereinbarungsgemäß für dieses Kalenderjahr vorgesehenen oder angefallenen ist (je nachdem, welcher dieser beiden Beträge der höhere ist).

(5) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in den von Absatz 2 erfassen Fällen spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, sowie ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und Kenntnis spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses.

(6) Außer in den Fällen der Übernahme einer Garantie, bei Arglist oder bei Personenschäden gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen einschließlich der Verjährungsregelung für alle Schadensersatz- und Freistellungsansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund (einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung).

(7) aconitas haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder Programmen nur insoweit, als deren Verlust bzw. Beschädigung auch durch eine angemessene Vorsorge des Kunden (insbesondere die mindestens tägliche Erstellung von Sicherungskopien auf einem eigenen Sicherungsmedium des Kunden) nicht vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen unterliegt jede Haftung von aconitas wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Daten oder Programmen den übrigen Beschränkungen dieses § 11.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von aconitas.


§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz


(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, betriebliche Abläufe, verwendete Technologien, Organisationsstrukturen, Preise und sonstige unternehmensinterne Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt über das Ende der Laufzeit des Vertrages hinaus.


(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich
(a) allgemein bekannt sind,
(b) der jeweiligen Partei bereits vor der Bekanntgabe durch die andere Partei bekannt waren,
(c) der jeweiligen Partei nach der Bekanntgabe durch die andere Partei von einem Dritten ohne erkennbaren Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt gemacht werden,
(d) unabhängig erarbeitet wurden, oder
(e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen.


(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben.


(4) Soweit aconitas im Rahmen dieser Vereinbarung personenbezogene Daten über die Nutzer der Software erhebt, verarbeitet oder nutzt, geschieht dies im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung für den Kunden gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz.


§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand


(1) Auf die Rechtsbeziehung zwischen aconitas und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung (unter Ausschluss eventueller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen).


(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von aconitas. Es steht aconitas frei, stattdessen am Sitz des Kunden zu klagen.


§ 14 Salvatorische Klausel, Vertragsänderungen


(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt der betroffenen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.


(2) Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, auf angemessene Regelungen hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.


(3) aconitas ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zur Schließung von Regelungslücken oder zur Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses zu ändern oder zu ergänzen. Diese Änderungen bzw. Ergänzungen werden wirksam, wenn (i) aconitas sie dem Kunden mindestens vier Wochen vorab schriftlich ankündigt und (ii) der Kunde ihnen nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird aconitas auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen.


(4) aconitas ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Kunden auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. aconitas wird die Übertragung dem Kunden mindestens vier Wochen vorab schriftlich ankündigen und ihm durch die ausdrückliche Einräumung eines Sonderkündigungsrechts die Möglichkeit geben, sich vor Wirksamwerden der Übertragung vom Vertrag zu lösen.